Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten des Vereinslebens und besteht aus folgenden Teilen:
Sie kann bei Notwendigkeit verändert oder ergänzt werden, muss aber von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Vorliegende Geschäftsordnung wurde am 24.03.03 von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein des Sinfonischen Blasorchesters und
seines Nachwuchsorchesters in Dresden“ – nachfolgend Förderverein genannt.
Nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister erhält der Förderverein den Zusatz e.V. (2) Sitz des Vereins ist Dresden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Förderverein übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit Artikel 9 Grundgesetz
und den Paragraphen 21ff BGB aus. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung
(steuerbegünstigte Zwecke §51 ff AO). Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Fördervereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Eventuelle Erlöse aus
Veranstaltungen und Projekten, die der Förderverein durchführt oder deren
Durchführung er unterstützt, sind ausschließlich für Zwecke des Fördervereins zu
verwenden.
§ 3 Zweck
(1) Der Förderverein unterstützt ideell und materiell alle Belange des Sinfonischen
Blasorchesters und seines Nachwuchsorchesters unabhängig vom Träger beider
Orchester, dem Eigenbetrieb Heinrich-Schütz-Konservatorium der Landeshauptstadt
Dresden – nachfolgend HSKD genannt.
(2) Der Förderverein fördert insbesondere Aktivitäten, die
- der weiteren Entwicklung der fachlichen Ausbildung der Orchestermitglieder,
- der Erhöhung der künstlerischen Präsenz in der Öffentlichkeit,
- der Gewinnung und Ausbildung des Orchesternachwuchses und
- der Verbesserung des technischen Standards und der Probenbedingungen
dienlich sind.
(3) Der Förderverein wirkt darauf hin, dass beide Orchester noch stärker ihrem
Anspruch entsprechende Beachtung in der Öffentlichkeit finden. Er unterstützt dazu
besonders alle Aktivitäten, die den Orchestern erlebnisreiche Höhepunkte im
künstlerischen Schaffen wie z.B. Konzertreisen, Konzertaustausch mit
Partnerorchestern und Orchesterwettbewerbe ermöglichen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fördervereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person
des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Satzung des Fördervereins
anerkennt und seine Zwecke nach Kräften fördert.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entscheidung des Vorstandes über den
schriftlichen Aufnahmeantrag.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein oder
- durch den Tod des Mitgliedes.
(a) Der Austritt aus dem Förderverein ist in einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand
mitzuteilen. Der Austritt wird mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam.
(b) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Förderverein ausgeschlossen
werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen und dem
Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht,
innerhalb der Frist
von einem Monat ab Zugang schriftlich beim Vorstand Berufung einzulegen.
Über
die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die
Mitgliedschaft des
Betroffenen.
(c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch am Vereinsvermögen
bzw. auf
Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Teilen von diesen.
§ 6 Organe
Die Organe des Fördervereins sind:- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Alle Mitglieder des Fördervereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie trifft ihre
Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung mit Ausnahme solcher
gemäß § 8 Abs. 4, sowie die Auflösung des Fördervereins bedürfen der ¾ Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied, gleich ob natürliche oder juristische
Person, verfügt über eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht mit gezählt; sie
gelten als ungültige Stimmen.
(2) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Von der
Einberufung der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen sowie unter Angabe der
vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung in Kenntnis zu setzen. Die Einladung
ist an die jeweils letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des
Mitglieds zu richten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist die Postaufgabe oder
der Versand der E-Mail.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung
unter Angabe von Gründen fordern.
(4) Die Tagungsordnung wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitgliederversammlung wird
von einem Vorstandsmitglied, jedoch nicht vom Schriftführer geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter und den
Schriftführer.
(5) Die Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung erfolgt im Protokoll
über die Mitgliederversammlung. Dieses Protokoll ist durch den Schriftführer und den
Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll muss mindestens die gestellten
Anträge (wörtlich), die Art der Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die
Beschlüsse (wörtlich) enthalten. Die Protokolle sind durch den Vorstand 5 Jahre
sicher zu verwahren.
(6) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschluss der Leitlinien und Grundsätze der Tätigkeit des Fördervereins,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung,
- Wahl des Vorstandes,
- Beschluss des jährlichen Haushaltplanes,
- Festsetzung der Höhe und des Zahlungsmodus des Mitgliedsbeitrages,
- Beschluss der Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins,
- Beschluss zur Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluss durch den
Vorstand.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Fördervereins besteht aus mindestens 2 und höchstens 5
Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt.
Er wählt aus seiner Mitte
- den Vorsitzenden,
- den stellvertretenden Vorsitzenden,
- den Schatzmeister und
- den Schriftführer.
Hat der Vorstand nur 2 Mitglieder, so ist der stellvertretende Vorsitzende zugleich
Schatzmeister.
(2) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder, bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(3) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes vertreten.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung
vorzunehmen, von denen Ämter und Institutionen die Eintragung in das
Vereinsregister bzw. die Anerkennung als gemeinnütziger Verein abhängig machen,
sofern derartige Änderungen sich nicht auf Bestimmungen über den Zweck des
Vereins, über notwendige Mehrheiten bei Wahlen und Beschlüssen sowie über die
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und Arbeit des Fördervereins. Er hat das
Publikationsrecht zu Zwecken, die dem Anliegen des Fördervereins gemäß § 3
dienen.
(6) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Es sind mindestens die
Beschlüsse (wörtlich) und das Abstimmungsergebnis aufzuzeichnen. Das Protokoll
ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Die Protokolle sind
durch den Vorstand 5 Jahre sicher zu verwahren.
§ 9 Mittel des Fördervereins
(1) Die Mittel des Fördervereins bilden:
- die Gesamtheit der Mitgliedsbeiträge,
- Spenden und Zuwendungen einschließlich Zuschüsse staatlicher Stellen,
gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Vereinigungen sowie
- Erlöse aus Veranstaltungen und Projekten, die in der Verantwortung des
Fördervereins organisiert und durchgeführt oder deren Organisation und
Durchführung vom Förderverein unterstützt wurden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen, die von der
Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Mittel des Vereins werden vom
Schatzmeister verwaltet, der in den Vorstandssitzungen Kassenbericht zu erstatten
hat. Der Vorstand wiederum legt jährlich der Mitgliederversammlung seinen
Rechenschaftsbericht vor.
§ 10 Auflösung des Fördervereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit
nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung zu schließen und erneut einzuberufen.
Die wiederholt einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Auflösung des Fördervereins erfolgt ebenfalls, wenn die Zahl der Mitglieder unter
sieben sinkt. In diesem Fall erfolgt die Auflösung durch den Vorstand und bedarf
keines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(3) Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall seines Zweckes, ist das
vorhandene Vermögen ausschließlich für das Sinfonische Blasorchester und dessen Nachwuchsorchester in Dresden zu verwenden. Sollten beide Orchester zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr existieren, ist das vorhandene Vermögen ausschließlich
bestehenden Ensembles des Eigenbetriebes Heinrich-Schütz-Konservatorium der
Landeshauptstadt Dresden zu übereignen. Ansonsten fällt das vorhandene
Vermögen des Fördervereins an die Landeshauptstadt Dresden, die es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des musikalischen Nachwuchses zu verwenden
hat.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die
Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine
wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn der Satzung am nächsten
kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des Fördervereins
des Sinfonischen Blasorchesters und seines Nachwuchsorchesters in Dresden e.V.
am 05. November 2019 beschlossen. Sie ersetzt die Satzung vom 10. Februar 2003
und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Satzung wurde am 17.12.2019 unter der Nr. VR 4182 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
© Förderverein des Sinfonischen Blasorchesters und seines Nachwuchsorchesters in Dresden e.V.